Das Ende der Lieferschwellen, der Anfang des One-Stop-Shop (OSS)
KMU Stop Lieferschwelle
18. Juli 202214 minutes reading time
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Lieferschwellen: hoher Aufwand bis zum 30.06.2021
Grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU können so lange in dem Land versteuert werden, aus dem diese versendet werden, bis die Lieferschwelle des Bestimmungslandes – dort wo der Käufer sitzt – überschritten wird.
Lieferschwellen gelten immer pro EU-Staat und betragen für die meisten EU-Staaten 35.000 Euro netto pro Kalenderjahr. Es gibt nur drei EU-Staaten, die einen Wert von 100.000 Euro aufweisen: die Niederlande, Luxemburg und Deutschland.
Spätestens mit dem Überschreiten der Lieferschwelle verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht aus dem Ursprungs- in das Bestimmungsland.
Warum stellt das für viele Händler eine große Hürde dar?
- Die Bandbreite der Steuersätze in der EU variiert sehr stark und ändert sich regelmäßig. Es ist daher nicht so einfach, für jedes Produkt und jeden EU-Staat den richtigen Steuersatz im Ausland zu bestimmen.
- Mit Überschreiten der Lieferschwelle – am besten schon vorher – muss man sich bei dem zuständigen Finanzamt im Ausland steuerlich registrieren. Häufig ist das noch nicht online und meistens nur in der Landessprache möglich.
- Anschließend müssen laufend Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben und die Umsatzsteuer im Ausland abgeführt werden. Die Formen und Fristen zwischen den einzelnen EU-Staaten variieren dabei sehr stark.
Diese Aspekte – und noch mehr – verursachen Kosten und sind häufig nur schwer über die Unternehmensprozesse automatisiert abzubilden.
Aus diesem Grund soll ab dem 1.7.2021 die genannte Systematik grundlegend reformiert werden.
One-Stop-Shop: Wird alles einfacher ab dem 1.7.2021?
Ab dem 1.7.2021 werden die jeweiligen Lieferschwellen aller EU-Staaten wegfallen. An deren Stelle tritt ein einziger EU-weiter Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro netto.
Das bedeutet, dass grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU ab dem 1.7.2021 (fast) immer im Ausland versteuert werden müssen.
Das wird dazu führen, dass sehr viel mehr Onlinehändler in weiteren EU-Staaten steuerpflichtig werden als das bislang der Fall war.
Damit sich diese aber nicht in jedem EU-Staat, in das sie auch nur ein Paket verschicken, einen Steuerberater suchen müssen, geht die Reform mit einer technologischen Vereinfachung einher: dem One-Stop-Shop (OSS).
One-Stop-Shop: Wie funktioniert das?
Der OSS ist eine Schnittstelle, welche die Finanzverwaltung bereitstellen wird. In Deutschland erfolgt das durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Onlinehändler, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe zukünftig in anderen EU-Staaten steuerpflichtig sind, können ihre Umsätze dann über den OSS melden und darüber auch ihre Umsatzsteuerschuld bezahlen. Von dort werden diese Informationen und auch die bezahlte Umsatzsteuer weiter an die jeweiligen EU-Staaten geleitet.
Im Folgenden werden ein paar Rahmenbedingungen bzw. Anreize aufgeführt, die der Gesetzgeber geschaffen hat, damit möglichst viele Händler den OSS nutzen.
- Wer seine grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen über den One-Stop-Shop meldet, muss keine Rechnungen mehr für diese Lieferungen ausstellen.
- Der Meldezeitraum ist immer das Quartal.
- Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums.
Nicht alle Händler werden aber in Gänze vom OSS profitieren.
Amazon Pan EU & Co.: nicht kompatibel mit dem OSS
Händler die an den Amazon-Programmen Pan EU oder Mitteleuropa (CEE) teilnehmen, bei denen die eigenen Produkte auch in ausländische Fulfillment-Center verbracht werden, werden von den Vorteilen des OSS nur teilweise profitieren.
Insbesondere das Verbringen der Produkte in die ausländischen Fulfillment-Center muss sowohl im Ursprungs- als auch Bestimmungsland gemeldet werden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird im Ursprungsland eine sogenannte innergemeinschaftliche Verbringung und im Bestimmungsland ein innergemeinschaftlicher Erwerb getätigt. Diese Transaktionen müssen zwingend den Finanzbehörden im In- und Ausland gemeldet werden.
Neben dieser Meldepflicht führen diese Transaktionen aber zu keiner Umsatzsteuerschuld. Die Finanzbehörden erfahren jedoch, dass Waren aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat verbracht wurden. Werden diese Meldungen vergessen, kann das zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Das bedeutet, es muss Umsatzsteuer für Transaktionen abgeführt werden, für die niemals ein Entgelt vereinnahmt wird. Das stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Die Finanzbehörden im In- und Ausland haben auf diese Transaktionen daher einen besonderen Fokus.
Das Problem ist, dass diese Transaktionen zukünftig nicht über den OSS gemeldet werden dürfen. Das bedeutet: Sobald ein Fulfillment-Center bzw. Warenlager im EU-Ausland verwendet wird, geht das zukünftig zwingend (weiterhin) mit einer Registrierungspflicht im EU-Ausland einher.
OSS: Kommt diese Reform zum 1.7.2021 sicher?
Es ist offensichtlich, dass das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU aktuell viele Hürden für Onlinehändler mit sich bringt.
Daher einigten sich alle EU-Staaten Ende 2017 darauf, diese Barrieren durch eine umfassende Reform zu beseitigen. Der Stichtag dafür sollte der 1.1.2021 sein.
Der OSS spielt bei dieser Reform eine grundlegende Rolle. Bereits Anfang 2020 war jedoch absehbar, dass der Aufbau dieser Infrastruktur durch die Finanzverwaltung länger dauert, als das geplant war. Aus diesem Grund wurde die Reform Mitte letzten Jahres um sechs Monate auf den 1.7.2021 verschoben.
Ob diese Zeit ausreichend sein wird, ist Anfang März 2021 noch nicht hundertprozentig sicher. Es sollte aber unbedingt damit geplant werden, diese Neuregelung und den OSS in die Unternehmensprozesse einzubinden.
Was ist jetzt zu tun?
Der OSS wird voraussichtlich ab dem 1.7.2021 vieles vereinfachen. Händler, die ihre Produkte aus nur einem Zentrallager in dem EU-Staat, in dem sie ihren Sitz haben, versenden, werden von den Vereinfachungen profitieren. Sie müssen für ihre grenzüberschreitenden Lieferungen an Endverbraucher in andere EU-Staaten nur noch eine Erklärung pro Quartal über den OSS abgeben und auch dort zentral ihre Umsatzsteuerschuld für diese Transaktionen begleichen.
Händler, die parallel oder ausschließlich auf grenzüberschreitende Fulfillment-Strukturen – z.B. im Rahmen von Amazon Pan EU – setzen, werden eine zweigleisige Struktur für ihre Umsatzsteuer-Compliance aufsetzen müssen.
- Meldung von Grenzüberschreitenden Lieferungen an Endverbraucher in der EU über den OSS und
- Meldung aller übrigen im EU-Ausland steuerpflichtigen Transaktionen über lokale Registrierungen im Ausland.
Die entsprechenden Prozessen, welche im Wesentlichen über die ERP- und Finanzbuchhaltungssysteme abgebildet werden, sollten daher frühzeitig angepasst werden.
Autor: Dr. Roger Gothmann (Dipl. Volkswirt & Dipl. Finanzwirt (FH)) ist Mitgründer der Compliance-Plattform Taxdoo, über die Onlinehändler aller Größen ihre Umsatzsteuer-Compliance im EU-Ausland, ihre Finanzbuchhaltung und noch viel mehr abwickeln können. Zu den Kunden von Taxdoo gehören Unternehmen wie z.B. Purelei, Yfood und air up.